Zielgebietsinformationen


Land Pass Visa Rückflugticket
 
Andere EU-Länder Nein/1 Nein Nein
Türkei Ja 2 Ja
Österreich - - -
Schweiz Nein Nein Nein
Deutschland Nein Nein Nein


Hinweis

Österreich ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen).


Reisepass

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Außerdem dürfen die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern nicht älter als zehn Jahre sein. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.



Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis, maschinenlesbarer Kinderreisepass oder eigener Reisepass. Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung:
Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis: Allein reisende Minderjährige unter 15 Jahren sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mitführen.

Seit dem 27. Juni 2012 benötigen Kinder für Reisen in das Ausland (auch innerhalb der EU) ein eigenes Reisedokument (Reisepass / Kinderreisepass). Eintragungen von Kindern in den elterlichen Reisepass sind nicht mehr möglich.


Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:

(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.


Transit

Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land mit dem nächsten Anschluss in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterfliegen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Weiterreisepapiere verfügen, benötigen kein Transitvisum.


Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den österreichischen Vertretungen in Deutschland Visa nur noch in Individualfällen ausgestellt.


Visaarten

Einreisevisum (Kurzzeit-/Langzeitvisum), Flughafentransit- und Transitvisum.


Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).


Gültigkeitsdauer

Kurzzeitvisum: bis zu 3 Monate. Transitvisum: bis zu 5 Tage.


Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).


Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen). Schengen-Visum:
(a) Reisepass, der mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 Euro aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.


Aufenthaltsgenehmigung

Informationen von der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Kontaktadressen).


Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.


Personalausweis

U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder könenn für einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:

EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Lettland, Litauen, Irland (Rep.) und Schweden.).


Verlängerung des Aufenthalts

EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten wollen, müssen sich Ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass erforderlich.


Einreise mit Haustieren

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.

Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.